Verändern sich nach Erteilung der Fahrerbescheinigung Umstände, die den nach §
20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 zu machenden Angaben zugrunde liegen, so hat das Unternehmen dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Ist eine Änderung der Fahrerbescheinigung erforderlich, so hat das Unternehmen die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie unverzüglich vorzulegen.
§ 25 GüKGrKabotageV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.06.2013) ... oder nicht rechtzeitig erbringt, 2. entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. einer ... 14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 zuwiderhandelt, 15. entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht ...