Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 6 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlangen Nachweise nach §
20 Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung auf Verlangen schriftlich mit.
V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3982; zuletzt geändert durch Artikel 3a V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772