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Änderung § 20 GüKGrKabotageV vom 22.12.2016
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| § 20 GüKGrKabotageV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2016 geltenden Fassung | § 20 GüKGrKabotageV n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung | |
(1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen: 1. Name und Rechtsform des Unternehmens, 2. Anschrift des Unternehmens, 3. die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse, 4. die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, 5. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll. (2) 1 Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden: 1. die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz, 2. die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist, | |
| (Text alte Fassung) 3. der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals, 4. der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Absatz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat. | (Text neue Fassung) 3. der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals. |
2 Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für die übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben verlangen. | |
(3) 1 Die Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird auf Antrag in das Feld 'Besondere Bemerkungen' der Fahrerbescheinigung eingetragen, sofern bei Antragstellung ein Nachweis der bestehenden Qualifikation nach § 7 Absatz 1 oder 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vorgelegt wird. 2 Wird ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt, kann der Nachweis der bestehenden Qualifikation auf Antrag auch erbracht werden, wenn sich das Bestehen der Qualifikation aus dem Ergebnis eines Datenabrufs nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ergibt. | |
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