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§ 6 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 6 Vorratshaltung



(1) Der Erdölbevorratungsverband erwirbt die zur Erfüllung der Bevorratungspflicht erforderlichen Vorräte und schließt zum Zweck der Bevorratung insbesondere Kauf-, Miet- und Lagerverträge über ober- und unterirdischen Vorratsraum ab.

(2) Die Beschaffung von Vorräten und Vorratsraum für Erdölerzeugnisse soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich vertretbar, an der Verbrauchsstruktur der Erdölerzeugnisse ausrichten. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedürfen.

(3) Bei der Bevorratung sind Vorratsraum und Vorräte regional ausgewogen zu verteilen. Die Vorräte können verstärkt in einzelnen Regionen gelagert werden, soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich und die Versorgung der anderen Regionen gesichert ist. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedürfen.

(4) Die Vorräte sind so zu lagern, dass sie innerhalb von folgenden Fristen fortlaufend dem Verbrauch zugeführt werden können:

1.
innerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdölerzeugnisse und Komponenten handelt,

2.
innerhalb von 150 Tagen, soweit es sich um Erdöl handelt.

In Ausnahmefällen können die in Satz 1 genannten Fristen bei unterirdischer Lagerung um bis zu 10 Prozent überschritten werden, wenn dadurch diese Vorratsräume wirtschaftlicher zu nutzen sind und die Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen nicht beeinträchtigt wird.

(5) Für den Erwerb von Vorräten legt der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien fest.

(6) Der Erdölbevorratungsverband stellt sicher, dass seine Vorräte zu jedem Zeitpunkt verfügbar und physisch zugänglich sind und nicht ohne seine ausdrückliche Genehmigung ausgelagert werden. Er stellt darüber hinaus sicher, dass vor Auslagerung spezifischer Vorräte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Genehmigung der zuständigen Behörden des jeweiligen Staates oder dessen zentraler Bevorratungsstelle eingeholt wird. Der Erdölbevorratungsverband trifft Regelungen für die Identifizierung, die buchhalterische Erfassung und die Kontrolle seiner Vorräte, sodass diese jederzeit überprüft werden können. Dies gilt auch, soweit seine Vorräte mit Beständen Dritter vermischt sind.

(7) § 882a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes mit Ausnahme der spezifischen Vorräte im Sinne von § 5 nicht anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 6 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ErdölBevG Delegationen (vom 01.01.2017)
... von Verträgen über Delegationen ist nur zulässig, wenn dem Gebot nach § 6 Absatz 3, der Anpassung der Vorratshöhe nach § 11 Absatz 1 oder der verbrauchsgerechten ... Vorratshöhe nach § 11 Absatz 1 oder der verbrauchsgerechten Vorratshaltung nach § 6 Absatz 2 nicht auf andere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann und die so gehaltenen ...
§ 19 ErdölBevG Aufgaben des Beirats (vom 01.01.2017)
... Bestellung und Abberufung des Vorstandes. (4) Beschlüsse des Beirats nach § 6 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 2 bedürfen der Zustimmung der ...
§ 36 ErdölBevG Meldungen der spezifischen Vorräte (vom 08.09.2015)
... Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Vorräte gemäß § 6 Absatz 6 verfügbar und physisch zugänglich sind, und mit Hilfe derer überprüft ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 336 10. ZustAnpV Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... 4 Satz 2, § 4 Absatz 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3, § 7 Absatz 3 Satz 2, § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2, ...