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Änderung § 15 ErdölBevG vom 08.09.2015

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§ 15 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 15 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Satzung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. 2 Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszuweisen sind.

vorherige Änderung

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.



(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.


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