Änderung § 11 ErdölBevG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 ErdölBevG, alle Änderungen durch Artikel 336 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des ErdölBevG

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§ 11 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 336 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Anpassung an die Bevorratungspflicht


(1) Ist für den folgenden Bevorratungszeitraum eine Erhöhung der bestehenden Bevorratungspflicht zu erwarten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Vorräte erhöhen.

(Text alte Fassung)

(2) Übersteigen die Vorräte die Bevorratungspflicht nach § 3 um mehr als 5 Prozent, kann der Erdölbevorratungsverband die über 5 Prozent hinausgehende Menge veräußern. Übersteigen die Vorräte die Bevorratungspflicht um 5 Prozent oder weniger, ist eine Veräußerung von Vorratsmengen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie möglich. Vor der Veräußerung ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Übersteigen die Vorräte die Bevorratungspflicht nach § 3 um mehr als 5 Prozent, kann der Erdölbevorratungsverband die über 5 Prozent hinausgehende Menge veräußern. 2 Übersteigen die Vorräte die Bevorratungspflicht um 5 Prozent oder weniger, ist eine Veräußerung von Vorratsmengen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie möglich. 3 Vor der Veräußerung ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

(3) Unbeschadet des § 26 Absatz 1 sind bei Erwerb und Veräußerung von Vorräten die Grundsätze eines wettbewerblichen Verfahrens zu beachten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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