§ 15 ErdölBevG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 15 ErdölBevG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 336 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Satzung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. | (Text neue Fassung) (1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. |
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszuweisen sind. (3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. |