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Änderung § 10 ErdölBevG vom 01.01.2017

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§ 10 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 10 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes können Vorräte einschließlich spezifischer Vorräte im Auftrag anderer Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen und zentralen Bevorratungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union halten.

(2) 1 Voraussetzung ist die vorherige Zustimmung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und des Mitgliedstaates, in dessen Namen die betreffenden Vorräte gehalten werden. 2 § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass mitzuteilen ist, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), handelt. 3 Satz 1 gilt auch für eine Änderung oder Ausweitung einer solchen Vorratshaltung.

(Text neue Fassung)

(1) Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Vorräte halten, können Vorräte einschließlich spezifischer Vorräte im Auftrag anderer Staaten sowie im Auftrag von Unternehmen und zentralen Bevorratungsstellen anderer Staaten halten.

(2) 1 Voraussetzung ist die vorherige Zustimmung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und des Staates, in dessen Namen die betreffenden Vorräte gehalten werden. 2 § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass mitzuteilen ist, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), handelt. 3 Satz 1 gilt auch für eine Änderung oder Ausweitung einer solchen Vorratshaltung.

(3) Die den Unternehmen übertragenen Verpflichtungen können nicht weiterübertragen werden.

vorherige Änderung

(4) Für Vorräte in Freizonen und Zolllagern gilt Absatz 1 erst nach Einfuhrabfertigung.



(4) Für eine Vorratshaltung gemäß Absatz 1 kommen solche Vorräte nicht in Betracht, die im Sinne des § 3 Absatz 4 noch nicht als eingeführt gelten.