Änderung § 15 ErdölBevG vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 ErdölBevG, alle Änderungen durch Artikel 1 ErdölBevGuaÄndG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des ErdölBevG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 15 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Satzung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. 2 Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszuweisen sind.

vorherige Änderung

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.



(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(heute geltende Fassung) 



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