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Änderung § 30 ErdölBevG vom 01.01.2017

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§ 30 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 30 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Verwendung von Veräußerungserlösen


(Text alte Fassung)

(1) Die Nettoerlöse aus Veräußerungen von Vorräten nach § 11 Absatz 2 sind zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu verwenden, die für den Erwerb der Vorräte eingegangen worden sind.

(2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Geschäftsjahr nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der Vorräte, die dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen, so sind in Höhe des Unterschiedsbetrages weitere Verbindlichkeiten aus Beiträgen zu tilgen. Davon kann auf Beschluss des Beirats abgesehen werden, soweit in früheren Geschäftsjahren Verbindlichkeiten aus Nettoerlösen, die über den entsprechenden durchschnittlichen Einstandswerten lagen (Überschüsse), getilgt wurden. Sind aus Beiträgen innerhalb eines Geschäftsjahres Verbindlichkeiten in Höhe von 5 Prozent des gesamten Einstandswertes aller zu Beginn dieses Geschäftsjahres vorhandenen Vorräte getilgt, so sind die Veräußerungen einzustellen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat beschließen, dass in den Nettoerlösen enthaltene Überschüsse wie Beiträge verwendet werden,

1.
soweit in früheren Geschäftsjahren Verbindlichkeiten aus Beiträgen getilgt wurden oder

2. wenn 30 Prozent der Verbindlichkeiten, die zur Anschaffung der vorhandenen Vorräte und Vorratslager eingegangen worden sind, aus Beitragsaufrundungen und Überschüssen getilgt sind.

(4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind nur anzuwenden, soweit das zu Zeitwerten bewertete Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes seine Schulden übersteigt.

(5) Der Beirat entscheidet über die Verwendung der Überschüsse, die nach Tilgung der Verbindlichkeiten anfallen, die zur Anschaffung der Vorräte und Vorratslager eingegangen worden sind. Soweit ein entsprechender Beschluss nicht zustande kommt, sind die Überschüsse in eine gesonderte Rücklage einzustellen.

(6)
Auf die Veräußerung von Lagereinrichtungen sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Nettoerlöse aus Veräußerungen von Vorräten, ausgenommen die Veräußerungen im Rahmen einer Freigabe von Vorräten nach § 12 Absatz 1, sind zur Tilgung der Kredite zu verwenden, die für den Erwerb von Vorräten eingegangen worden sind.

(2) 1 Erreichen die Nettoerlöse in einem Geschäftsjahr nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der Vorräte, die dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen, so sind in Höhe des Unterschiedsbetrages weitere Kredite aus Beiträgen zu tilgen. 2 Davon kann auf Beschluss des Beirats durch eine Inanspruchnahme von Rücklagen abgesehen werden, soweit in früheren Geschäftsjahren Kredite aus Nettoerlösen, die über den entsprechenden durchschnittlichen Einstandswerten lagen (Überschüsse), getilgt wurden. 3 Sind aus Beiträgen innerhalb eines Geschäftsjahres Kredite in Höhe von 5 Prozent des gesamten Einstandswertes aller zu Beginn dieses Geschäftsjahres kreditfinanzierten Vorräte getilgt, kann auf Beschluss des Beirats ein aus weiteren Veräußerungen verbleibender Unterschiedsbetrag nach der Inanspruchnahme von Rücklagen auf neue Rechnung vorgetragen werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat beschließen,

1.
in den Nettoerlösen enthaltene Überschüsse wie Beiträge zu verwenden, soweit in früheren Geschäftsjahren Kredite aus Beiträgen getilgt wurden, oder

2. Nettoerlöse wie Beiträge zu verwenden, solange auch nach den Veräußerungen wenigstens 30 Prozent der Kredite, die zur Anschaffung der vorhandenen Vorräte und Vorratslager eingegangen worden sind, aus Beiträgen und Nettoerlösen getilgt sind.

(4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sind nur anzuwenden, soweit das zu Zeitwerten bewertete Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes seine Schulden übersteigt.

(5) Auf die Veräußerung von Lagereinrichtungen sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.