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Änderung § 40 ErdölBevG vom 01.01.2017

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§ 40 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 40 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder entgegen § 33 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

(Text alte Fassung)

2. entgegen § 38 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, oder entgegen § 38 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 8, eine Maßnahme nicht duldet,

4. entgegen § 38 Absatz 4 Satz 3 eine Information weitergibt,

5. entgegen § 38 Absatz 5 Nummer 1 Zugang nicht gewährt oder

6. entgegen § 38 Absatz 5 Nummer 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 9, oder entgegen § 38 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen § 38 Absatz 4 Satz 3, eine Maßnahme nicht duldet,

4. entgegen § 38 Absatz 5 Satz 3 eine Information weitergibt,

5. entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 1 Zugang nicht gewährt oder

6. entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.