Synopse aller Änderungen des ErdölBevG am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 127 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ErdölBevG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 127 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Spezifische Vorräte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Erdölbevorratungsverband schriftlich verpflichten, Vorräte an Erdölerzeugnissen als spezifische Vorräte zu halten. 2 Spezifische Vorräte sind diejenigen Vorräte an Erdölerzeugnissen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, die Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes sind und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 erfüllen. 3 Die Anzahl der Bevorratungstage spezifischer Vorräte sowie die ausgewählten Erdölerzeugnisse legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fest. 4 Die Festlegungen bleiben für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr in Kraft und können nur mit Wirkung zum ersten Tag eines Kalendermonats geändert werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Erdölbevorratungsverband schriftlich oder elektronisch verpflichten, Vorräte an Erdölerzeugnissen als spezifische Vorräte zu halten. 2 Spezifische Vorräte sind diejenigen Vorräte an Erdölerzeugnissen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, die Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes sind und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 erfüllen. 3 Die Anzahl der Bevorratungstage spezifischer Vorräte sowie die ausgewählten Erdölerzeugnisse legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fest. 4 Die Festlegungen bleiben für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr in Kraft und können nur mit Wirkung zum ersten Tag eines Kalendermonats geändert werden.

(2) 1 Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Absatz 1 Satz 3 festgelegte Anzahl an Bevorratungstagen spezifischer Vorräte stellt ein Mindestniveau dar. 2 Dieses Mindestniveau gilt in gleicher Weise für

1. Ottokraftstoff,

2. Dieselkraftstoff und Heizöl Extra Leicht sowie für

3. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis,

sofern diese als spezifische Vorräte ausgewählt wurden.

(3) 1 Die Summe der Rohöläquivalente der im Inland verbrauchten Mengen an Erdölerzeugnissen, die als spezifische Vorräte ausgewählt wurden, muss in dem Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum mindestens 75 Prozent des Rohöläquivalents des Inlandsverbrauchs nach Absatz 4 ausmachen. 2 Bei der Berechnung der in Satz 1 genannten Mengen gilt § 3 Absatz 5 entsprechend. 3 Die in Satz 1 genannten Rohöläquivalente ergeben sich durch Multiplikation der jeweiligen Mengen an Erdölerzeugnissen mit dem Faktor 1,2.

(4) 1 Der Inlandsverbrauch an Erdölerzeugnissen ist die Summe des Aggregats 'Erfasste Bruttoinlandslieferungen' gemäß Anhang C Abschnitt 3.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der Erzeugnisse Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang B Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008. 2 Bestände zur Bebunkerung der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

(5) Die Anzahl der Bevorratungstage der einzelnen gehaltenen spezifischen Vorräte errechnet sich aus dem Quotienten des Rohöläquivalents dieser Vorräte und dem Rohöläquivalent des tagesdurchschnittlichen Inlandsverbrauchs dieser Erdölerzeugnisse in dem Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum.

(6) Spezifische Vorräte sind in Vorratsbehältern von Raffinerien, in Tanklagern an Rohrleitungen, in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl oder in Kavernen zu halten.

(7) 1 Der Erdölbevorratungsverband hat das Mindestniveau an spezifischen Vorräten nach Absatz 2 während des gesamten gemäß § 36 Absatz 4 mitgeteilten Zeitraums zu halten. 2 Er darf das Mindestniveau nur dann vorübergehend unterschreiten, wenn dies auf Grund einzelner Wiederbeschaffungsmaßnahmen einschließlich Austauschmaßnahmen zur Qualitätserhaltung oder zur Anpassung der Vorräte an geänderte Spezifikationen oder Verbrauchsstrukturen geschieht.

(8) Spezifische Vorräte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehalten oder transportiert werden, unterliegen weder der Pfändung noch sonstigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.



(heute geltende Fassung) 

§ 16 Mitgliederversammlung


(1) 1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes. 2 Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zu laden. 3 Sie gelten als geladen, wenn die Ladung zu diesem Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Erschienenen mehr als ein Drittel der gemäß § 17 vergebenen Stimmen aller Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes auf sich vereinen.

(3) 1 Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Beirats sowie über die sonstigen ihr durch dieses Gesetz oder die Satzung übertragenen Angelegenheiten. 2 Die Entlastung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

vorherige Änderung

(4) 1 Der Vorstand hat einmal im Geschäftsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Mitgliederversammlung über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes zu unterrichten. 2 Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird



(4) 1 Der Vorstand hat einmal im Geschäftsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Mitgliederversammlung über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes zu unterrichten. 2 Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird

1. von 10 Prozent der Mitglieder,

2. von Mitgliedern, deren Stimmen zusammen 30 Prozent der Stimmen aller Mitglieder erreichen, oder

3. vom Beirat mit einer Mehrheit von 75 Prozent seiner Mitglieder.

(5) 1 Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. 2 Der Vorstand teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit.






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