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Änderung § 1 PostLV vom 27.06.2020

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§ 1 PostLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 PostLV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich, Grundsätze


(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) § 3 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens gemessen werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1. während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder

2. während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.



(heute geltende Fassung) 

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