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Änderung § 7 PostLV vom 20.08.2021

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§ 7 PostLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 7 PostLV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg


(Text alte Fassung)

Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Dauer und die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, wenn die Anforderungen der Laufbahnen dies rechtfertigen.

(Text neue Fassung)

Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen

1.
die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,

2. abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass
die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und

3. die Inhalte
der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.