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Änderung § 7 PostLV vom 17.03.2026

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§ 7 PostLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
§ 7 PostLV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch B. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 115
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg


Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen

1. die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 46 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,

(Text alte Fassung)

2. abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und

3. die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.

(Text neue Fassung)

2. abweichend von § 46 Absatz 3 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und

3. die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 46 Absatz 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.

(heute geltende Fassung)