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Änderung § 7 PostLV vom 17.03.2026
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| § 7 PostLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | § 7 PostLV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch B. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 115 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg | |
Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen 1. die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 46 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, | |
| (Text alte Fassung) 2. abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und 3. die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen. | (Text neue Fassung) 2. abweichend von § 46 Absatz 3 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und 3. die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 46 Absatz 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen. |
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