Die
Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom
13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
In die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 25a Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind nicht einzubeziehen:
- 1.
- Finanzinstrumente und sonstige Instrumente im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem aufgrund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben, und
- 2.
- Anteile von Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, an Aktienkörben (Baskets) und Indizes, wenn bei der Berechnung des Preises des Finanzinstruments oder sonstigen Instruments im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum jeweiligen Erwerbszeitpunkt die Aktien mit höchstens 20 Prozent Berücksichtigung finden."
- 2.
- In § 18 wird nach der Angabe „Abs. 1a" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1" die Wörter „und § 25a Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375