§ 59 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Artikel 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 59 Durchführung in den Ländern


§ 59 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) In den Ländern obliegt die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, der Kontrollen nach Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Mitwirkung bei der Durchführung des Aktionsplanes nach § 4 sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

(2) Als Pflanzenschutzdienst haben die zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:

1.
die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen,

2.
die Überwachung des Beförderns, des Inverkehrbringens, des Lagerns, der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kultursubstraten im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen,

3.
die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes, insbesondere der guten fachlichen Praxis einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes, auch mit Ausrichtung auf eine Verminderung der Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Naturhaushalt entstehen können, und Ausrichtung auf die Umsetzung des Aktionsplanes nach § 4 einschließlich der Durchführung des Warndienstes auch unter Verwendung eigener Untersuchungen und Versuche,

4.
die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken,

5.
die Durchführung der für die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 erforderlichen Untersuchungen und Versuche,

6.
die Berichterstattung über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen, über die Überwachung nach Nummer 8 sowie die zur Umsetzung des Aktionsplanes nach § 4 getroffenen Maßnahmen,

7.
die Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen,

8.
die Überwachung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des Verbringens im Inland und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatzstoffen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Pflanzengesundheit G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 2354 m.W.v. 13. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 59 PflSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2021Artikel 2 Gesetz zur Pflanzengesundheit
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2354

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 59 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PflSchG Pflanzenschutzmaßnahmen (vom 13.07.2021)
... (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59 , 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an ...
§ 24 PflSchG Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (vom 08.09.2015)
... den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 59 zur ...
§ 61 PflSchG Mitwirkung von Zolldienststellen (vom 13.07.2021)
... als Pflanzenschutzmittel geeignet sind, mit. Die Zusammenarbeit der Zolldienststellen mit dem in § 59 Absatz 1 genannten Behörden bei der Überwachung der in Satz 1 genannten Gegenstände, mit ... Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer Behörde im Sinne des § 59 Absatz 1 vorgeführt werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Artikel 1 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953; zuletzt geändert durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 7 PflSchSachkV Anerkennung von Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen
... (4) Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die durch die Behörden im Sinne des § 59 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes durchgeführt werden, sind anerkannte Fort- oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Pflanzengesundheit
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2354
Artikel 2 PflGesGEG Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
...  2. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 7, 8, 57, 59 , 60 und 62" durch die Angabe „§§ 8, 57, 59, 60 und 62" ersetzt.  ... „§§ 7, 8, 57, 59, 60 und 62" durch die Angabe „§§ 8, 57, 59 , 60 und 62" ersetzt. 3. § 7 wird aufgehoben. 4. In § 8 werden ... zu machen, c) von einer Anzeige abhängig zu machen,". 7. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ...


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