§ 70 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Artikel 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 350
Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 70 Unberührtheitsklausel



Unberührt bleiben

1.
das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,

2.
das Bundes-Immissionsschutzgesetz,

3.
das Chemikaliengesetz,

4.
das Produktsicherheitsgesetz und

5.
das Gentechnikgesetz

sowie die auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen.



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