Änderung § 53 PflSchG vom 16.07.2021

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des PflSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 53 PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung
§ 53 PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Betriebsanleitung


(Text alte Fassung)

Erfüllt das Pflanzenschutzgerät besondere Anforderungen im Sinne des § 52 Absatz 1, ist der Hersteller oder Inverkehrbringer verpflichtet, in der Betriebsanleitung, ergänzend zu den durch die auf § 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) beruhenden Verordnung über das Inverkehrbringen von Maschinen geforderten Angaben, auf diese Anforderungen und die jeweils einzuhaltenden Betriebsbedingungen hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

Erfüllt das Pflanzenschutzgerät besondere Anforderungen im Sinne des § 52 Absatz 1, ist der Hersteller oder Inverkehrbringer verpflichtet, in der Betriebsanleitung, ergänzend zu den durch die auf § 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) beruhenden Verordnung über das Inverkehrbringen von Maschinen geforderten Angaben, auf diese Anforderungen und die jeweils einzuhaltenden Betriebsbedingungen hinzuweisen.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed