Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des PflSchG am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PflSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 84 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
    § 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz
    § 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
    § 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
    § 6 Pflanzenschutzmaßnahmen
    § 7 (aufgehoben)
    § 8 Anordnungen der zuständigen Behörden
Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater
    § 9 Persönliche Anforderungen
    § 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung
    § 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten
Abschnitt 4 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
    § 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
    § 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
    § 14 Verbote
    § 15 Beseitigungspflicht
    § 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten
    § 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
    § 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
    § 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
    § 20 Versuchszwecke
    § 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
    § 22 Weitergehende Länderbefugnisse
Abschnitt 5 Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
    § 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
    § 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
    § 25 Ausfuhr
    § 26 Getrennte Lagerung
    § 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln
Abschnitt 6 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren
    § 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
    § 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen
    § 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung
    § 31 Kennzeichnung
    § 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
    § 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
    § 34 Beteiligungen
    § 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
    § 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung
    § 37 Neue Erkenntnisse
    § 38 Verlängerung der Zulassung
    § 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
    § 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
Abschnitt 7 Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
    § 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten
    § 42 Zusatzstoffe
    § 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen
    § 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe
    § 45 Pflanzenstärkungsmittel
Abschnitt 8 Parallelhandel
    § 46 Genehmigung für den Parallelhandel
    § 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel
    § 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel
    § 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel
    § 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel
    § 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf
Abschnitt 9 Pflanzenschutzgeräte
    § 52 Prüfung
    § 53 Betriebsanleitung
Abschnitt 10 Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten
    § 54 Entschädigung
    § 55 Forderungsübergang
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 56 Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

    § 56 (aufgehoben)
Abschnitt 11 Behörden, Überwachung
    § 57 Julius Kühn-Institut
    § 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
    § 59 Durchführung in den Ländern
    § 60 Behördliche Anordnungen
    § 61 Mitwirkung von Zolldienststellen
    § 62 Befugte Zolldienststellen
Abschnitt 12 Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung
    § 63 Auskunftspflicht
    § 64 Meldepflicht
    § 65 Geheimhaltung
    § 66 Übermittlung von Daten
    § 67 Außenverkehr
Abschnitt 13 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 68 Bußgeldvorschriften
    § 69 Strafvorschriften
Abschnitt 14 Schlussbestimmungen
    § 70 Unberührtheitsklausel
    § 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus
    § 72 Eilverordnungen
    § 73 Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 74 Übergangsvorschriften
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 56 Gebühren und Auslagen




§ 56 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen für

1. seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und

2. berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 15, 18 Satz 3 Buchstabe f oder Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

2 Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbundesamtes verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. 3 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind die Gebühren und Auslagen von demjenigen zu erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes, Safeners, Synergisten oder Zusatzstoffes veranlasst.

(2) Das Julius Kühn-Institut erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(3) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2 Werden gebührenpflichtige Tatbestände geregelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbundesamtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erforderlich. 3 Der Nutzen der Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte, Verfahren des Pflanzenschutzes sowie der Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, für die Allgemeinheit ist angemessen zu berücksichtigen. 4 Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.