Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des PflSchG am 16.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Juli 2021 durch Artikel 19 des ProdSGNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PflSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung
PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Betriebsanleitung


(Text alte Fassung)

Erfüllt das Pflanzenschutzgerät besondere Anforderungen im Sinne des § 52 Absatz 1, ist der Hersteller oder Inverkehrbringer verpflichtet, in der Betriebsanleitung, ergänzend zu den durch die auf § 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) beruhenden Verordnung über das Inverkehrbringen von Maschinen geforderten Angaben, auf diese Anforderungen und die jeweils einzuhaltenden Betriebsbedingungen hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

Erfüllt das Pflanzenschutzgerät besondere Anforderungen im Sinne des § 52 Absatz 1, ist der Hersteller oder Inverkehrbringer verpflichtet, in der Betriebsanleitung, ergänzend zu den durch die auf § 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) beruhenden Verordnung über das Inverkehrbringen von Maschinen geforderten Angaben, auf diese Anforderungen und die jeweils einzuhaltenden Betriebsbedingungen hinzuweisen.