§ 9 - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.06.2012; FNA: 2129-56 Umweltschutz
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§ 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Abfälle getrennt zu sammeln und zu behandeln.

(2) Im Rahmen der Behandlung sind unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile aus den Abfällen zu entfernen und nach den Anforderungen dieses Gesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.

(3) Eine getrennte Sammlung von Abfällen ist nicht erforderlich, wenn

1.
die gemeinsame Sammlung der Abfälle deren Potential zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu sonstigen Verwertungsverfahren unter Beachtung der Vorgaben des § 8 Absatz 1 nicht beeinträchtigt und wenn in diesen Verfahren mit einer gemeinsamen Sammlung verschiedener Abfallarten ein Abfallstrom erreicht wird, dessen Qualität mit dem Abfallstrom vergleichbar ist, der mit einer getrennten Sammlung erreicht wird,

2.
die getrennte Sammlung der Abfälle unter Berücksichtigung der von ihrer Bewirtschaftung ausgehenden Umweltauswirkungen den Schutz von Mensch und Umwelt nicht am besten gewährleistet,

3.
die getrennte Sammlung unter Berücksichtigung guter Praxis der Abfallsammlung technisch nicht möglich ist oder

4.
die getrennte Sammlung im Vergleich zur gemeinsamen Sammlung für den Verpflichteten unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde; dabei sind zu berücksichtigen:

a)
die Kosten nachteiliger Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, die mit einer gemeinsamen Sammlung und der nachfolgenden Behandlung der Abfälle verbunden sind,

b)
die Möglichkeit von Effizienzsteigerungen bei der Abfallsammlung und -behandlung und

c)
die Möglichkeit, aus der Vermarktung der getrennt gesammelten Abfälle Erlöse zu erzielen.

(4) 1Soweit Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt worden sind, ist eine energetische Verwertung nur zulässig für die Abfallfraktionen, die bei der nachgelagerten Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle angefallen sind, und nur soweit die energetische Verwertung dieser Abfallfraktionen den Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten oder in gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling gewährleistet. 2§ 7 Absatz 4 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union G. v. 23. Oktober 2020 BGBl. I S. 2232 m.W.v. 29. Oktober 2020

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Frühere Fassungen von § 9 KrWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2232

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 KrWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KrWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KrWG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft (vom 29.10.2020)
... soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist, 1. die ... schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in ...
§ 11 KrWG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme (vom 29.10.2020)
... schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in ...
§ 15 KrWG Grundpflichten der Abfallbeseitigung (vom 29.10.2020)
... ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend. (4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf ...
§ 20 KrWG Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (vom 29.10.2020)
... Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. ... und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln: 1. Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, 2. Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend, 3. ... 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, 2. Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend, 3. Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend, 4. ... 2. Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend, 3. Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend, 4. Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend, 5. ... 3. Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend, 4. Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend, 5. Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt ... entsprechend, 4. Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend, 5. Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, 6. Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend, 7. ... Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, 6. Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend, 7. Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen ...
§ 24 KrWG Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht (vom 29.10.2020)
... insbesondere die Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 und 3 im Anschluss an die Rücknahme zu sichern oder zu fördern, 6. bestimmte ...
§ 30 KrWG Abfallwirtschaftspläne (vom 03.07.2021)
... zur Verbesserung der getrennten Sammlung, b) der Darlegung der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3 , sofern keine getrennte Sammlung erfolgt, und c) der Notwendigkeit neuer ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 3 GewAbfV Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen (vom 06.05.2022)
... getrennt zu sammeln und zu befördern sowie nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen: 1. ...
§ 8 GewAbfV Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (vom 01.08.2023)
... jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen: 1. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 AbfRRL-UG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
...  „§ 7a Chemikalien- und Produktrecht". b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von ... b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung". c) Nach der ... Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung". c) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 9a Vermischungsverbot und ... gemäß den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 beendet sein." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung". b) In Absatz ... das Recycling gewährleistet. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend." 9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Vermischungsverbot und ... wie folgt geändert: aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die Angabe „und § 9 " durch die Wörter „, der §§ 9 und 9a" ersetzt. bb) In ... Wortlaut vor Nummer 1 wird die Angabe „und § 9" durch die Wörter „, der §§ 9 und 9a" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „das ... b) In Absatz 4 in dem Wortlaut vor Nummer 1 werden die Wörter „und des § 9 " durch die Wörter „, der §§ 9 und 9a" ersetzt. 11. ... Nummer 1 werden die Wörter „und des § 9" durch die Wörter „, der §§ 9 und 9a" ersetzt. 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die ... 2 Nummer 1" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und des § 9 " durch die Wörter „, der §§ 9 und 9a" ersetzt. 12. ... 3 Satz 2 werden die Wörter „und des § 9" durch die Wörter „, der §§ 9 und 9a" ersetzt. 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... „sammeln" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ... und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln: 1. Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, 2. Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,  ... 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, 2. Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend, 3. Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend, 4. ... 2. Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend, 3. Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend, 4. Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend, 5. ... 3. Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend, 4. Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend, 5. Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 ... 4. Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend, 5. Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, 6. Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend, 7. ... 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, 6. Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend, 7. Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen ... insbesondere die Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 und 3 im Anschluss an die Rücknahme zu sichern oder zu fördern, 6. bestimmte ... zur Verbesserung der getrennten Sammlung, b) der Darlegung der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3 , sofern keine getrennte Sammlung erfolgt, und c) der Notwendigkeit neuer ...


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