§ 26 - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.06.2012; FNA: 2129-56 Umweltschutz
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§ 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung


§ 26 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ziele für die freiwillige Rücknahme von Erzeugnissen und den nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfällen festzulegen, die innerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen sind.

(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen der von ihnen beauftragten Dritten freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen.

(3) 1Die im Sinne von Absatz 2 zuständige Behörde stellt auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass die angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 erfolgt, wenn

1.
die Abfälle, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden, von Erzeugnissen stammen, die vom Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt oder vertrieben wurden,

2.
durch die freiwillige Rücknahme die Ziele der Produktverantwortung nach § 23 umgesetzt werden,

3.
die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gewährleistet bleibt und

4.
durch die Rücknahme die Kreislaufwirtschaft gefördert wird.

2Eine Förderung der Kreislaufwirtschaft ist anzunehmen, wenn die geplante Rücknahme und Verwertung der Abfälle insgesamt mindestens so hochwertig erfolgen wie die Rücknahme und Verwertung, die von dem zuständigen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger, den von ihm beauftragten Dritten oder einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung im Entsorgungsgebiet angeboten wird. 3§ 26a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers wird die Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung auch auf nicht gefährliche Abfälle von Erzeugnissen erstreckt, die nicht von dem Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt oder vertrieben wurden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt sind,

2.
die Erzeugnisse derselben Gattung oder Produktart angehören wie die vom Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse,

3.
die Rücknahme in einem engen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Herstellers oder Vertreibers steht,

4.
die Menge der zurückgenommenen Abfälle in einem angemessenen Verhältnis zur Menge der vom Hersteller oder Vertreiber hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse steht und

5.
sichergestellt ist, dass die Rücknahme und die Verwertung mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren durchgeführt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union G. v. 23. Oktober 2020 BGBl. I S. 2232 m.W.v. 29. Oktober 2020

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Frühere Fassungen von § 26 KrWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
aktuell vorher 24.10.2015Artikel 4 Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
aktuellvor 24.10.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 26 KrWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 KrWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 KrWG Überlassungspflichten (vom 29.10.2020)
... Verwertung zugeführt werden, 2. die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ... zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, 3. die durch gemeinnützige ...
§ 26a KrWG Freistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle (vom 29.10.2020)
... bestimmt wird. (2) Für die Freistellung nach Absatz 1 gelten die in § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen entsprechend. Die Anträge auf Feststellung der ... Die Anträge auf Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 Absatz 3 und 4 und der Antrag nach Absatz 1 können mit der Anzeige nach § 26 Absatz 2 verbunden ... nach § 26 Absatz 3 und 4 und der Antrag nach Absatz 1 können mit der Anzeige nach § 26 Absatz 2 verbunden werden. (3) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 2 und die ... nach den Absätzen 1 und 2 und die Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 Absatz 3 und 4 gelten für die Bundesrepublik Deutschland, soweit keine beschränkte Geltung beantragt ...
§ 69 KrWG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 18 Absatz 1, § 26 Absatz 2 , § 40 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... 25 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 26 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. d) Absatz 4 wird ... 25 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (41) Die ...
Artikel 6 KrWAbfRNOG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2 und 3, § 12 Absatz 7, die §§ 16 und 23 Absatz 4, die §§ 24, 25 und 26 Absatz 1, § 36 Absatz 4 Satz 4, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 2, die ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Artikel 4 ElektroGNRG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
... „nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" eingefügt. 2. In § 26 Absatz 1 und § 33 Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz ...

Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 AbfRRL-UG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
... für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht". g) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der ... g) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „ § 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung". h) Nach der ... Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung". h) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 26a Freistellung von ... b) In Nummer 2 werden die Wörter „Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 6" durch die Wörter „Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach ... 3 oder Absatz 6" durch die Wörter „Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 15a. Dem § 18 wird folgender Absatz ... zu erheben und in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind." 19. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 und 26a ersetzt: „§ 26 Freiwillige ... Weise zu veröffentlichen sind." 19. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 und 26a ersetzt: „§ 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der ... 19. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 und 26a ersetzt: „ § 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung (1) Das ... Zeitpunkt bestimmt wird. (2) Für die Freistellung nach Absatz 1 gelten die in § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen entsprechend. Die Anträge auf Feststellung der Wahrnehmung der ... entsprechend. Die Anträge auf Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 Absatz 3 und 4 und der Antrag nach Absatz 1 können mit der Anzeige nach § 26 Absatz 2 verbunden ... nach § 26 Absatz 3 und 4 und der Antrag nach Absatz 1 können mit der Anzeige nach § 26 Absatz 2 verbunden werden. (3) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 2 und die ... nach den Absätzen 1 und 2 und die Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 Absatz 3 und 4 gelten für die Bundesrepublik Deutschland, soweit keine beschränkte Geltung beantragt ...

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Artikel 6 AbfallRÄndV Änderung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
... vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 26 Absatz 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes " durch die Wörter „§ 26a Absatz 1 bis 4 des ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)
V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
§ 1 BefErlV Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich (vom 01.06.2012)
... Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden. § 26 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt hinsichtlich der freiwilligen Rücknahme von ...

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
neugefasst durch B. v. 13.06.2003 BGBl. I S. 867; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94
Anhang ChemVerbotsV (zu § 1) (vom 01.06.2012)
...  oder auf Grund einer freiwilligen Rück- nahmeverpflichtung nach § 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie 6. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, ...


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