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Änderung § 7a KrWG vom 29.10.2020

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§ 7a KrWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung
§ 7a KrWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232

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§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Chemikalien- und Produktrecht


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(1) Natürliche oder juristische Personen, die Stoffe und Gegenstände, deren Abfalleigenschaft beendet ist, erstmals verwenden oder erstmals in Verkehr bringen, haben dafür zu sorgen, dass diese Stoffe oder Gegenstände den geltenden Anforderungen des Chemikalien- und Produktrechts genügen.

(2) Bevor für Stoffe und Gegenstände die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen, muss ihre Abfalleigenschaft gemäß den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 beendet sein.