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Änderung § 16 KrWG vom 29.10.2020

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§ 16 KrWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung
§ 16 KrWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Anforderungen an die Abfallbeseitigung


1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der Pflichten nach § 15 entsprechend dem Stand der Technik Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach Art, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbesondere

(Text alte Fassung)

1. Anforderungen an das Getrennthalten und die Behandlung von Abfällen,

(Text neue Fassung)

1. Anforderungen an die getrennte Sammlung und die Behandlung von Abfällen,

2. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln, die Beförderung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie

3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3.

2 Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren Behandlung, Sammlung, Einsammlung, Beförderung, Lagerung und Ablagerung nach Maßgabe des § 15 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder beseitigt,

1. dies anzuzeigen hat,

2. dazu einer Erlaubnis bedarf,

3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder

4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.