(1) Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:
- 1.
- Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zum Lagern oder Ablagern von Abfällen;
- 2.
- ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,75 Tonnen je Stunde
- a)
- zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung (Vergasung, Entgasung) von Abfällen,
- b)
- zur Kompostierung von Abfällen;
- 3.
- ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur chemischen oder physikalischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,50 Tonnen je Stunde;
- 4.
- ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung von Abfällen aus Krankenhäusern;
- 5.
- ortsfeste Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks mit einem Betriebsgelände von mehr als 4.000 Quadratmetern.
(2) Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:
- 1.
- Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium;
- 2.
- Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen folgende Stoffe hergestellt werden:
- a)
- anorganische Säuren, Laugen, Salze,
- b)
- organische Lösemittel,
- c)
- Farb- und Anstrichmittel,
- d)
- Kältemittel,
- e)
- polychlorierte Biphenyle und Terphenyle,
- f)
- Pharmazeutika,
- g)
- Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;
- 3.
- Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und Anstrichmitteln, soweit sie mit Naßabscheidern ausgerüstet sind;
- 4.
- Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Erdölerzeugnissen, Altöl oder Schmieröl;
- 5.
- Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Metalloberflächen durch Galvanisieren, Härten, Ätzen oder Beizen;
- 6.
- Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Kunststoffoberflächen durch Galvanisieren, Ätzen oder Beizen;
- 7.
- Krankenhäuser und Kliniken.
Satz 1 gilt nicht für Anlagen in denen Abfälle des §
2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes nicht anfallen.