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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr (KVMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 286 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 59 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2012; FNA: 806-22-6-37 Berufliche Bildung
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§ 3 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

2.
in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen jeweils mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Absatz 3 aufweisen.

(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KVMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KVMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Kraftverkehr und zur Geprüften Meisterin für Kraftverkehr nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...