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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr am 03.04.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. April 2014 durch Artikel 41 der 5. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KVMeistPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 03.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 41 V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 7 Absatz 6)


Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr/Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr (BGBl. I 2012 S. 292)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)


a) Nach der Angabe '(BGBl. I S. 286)' werden die Wörter ', die durch Artikel 41 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 6)


Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr/Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr, Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 293)


Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr/Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr, Seite 2 (BGBl. I 2012 S. 294)


vorherige Änderung

 



a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 286)' die Wörter ', die durch Artikel 41 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'


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