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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 59 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KVMeistPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 59 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Grundlegende Qualifikationen
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Übergangsvorschriften
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 8
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 9 Zeugnisse
§ 10
Wiederholung der Prüfung
§ 11 Übergangsvorschriften
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 7 Absatz 6)
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 6)


Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen


(1) Der Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' umfasst die Handlungsbereiche

1. Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement,

2. Organisation und Kommunikation,

3. Führung und Personal.

(2) Der Handlungsbereich 'Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement' gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1. Fuhrparktechnik,

2. Fuhrparkmanagement.

(3) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Fuhrparktechnik' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben die Fahrzeuge vorschriftsmäßig, verkehrs- und betriebssicher bereitzustellen und die Betriebsbereitschaft von Anlagen und Geräten zu überwachen. Hierzu zählen das Überprüfen des technischen Zustands, die Einhaltung der Instandhaltungs- und Prüfintervalle, die Reinigung der Fahrzeuge sowie das Gewährleisten der Einsatzfähigkeit der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, der Funktionsfähigkeit der Informationssysteme und der Sicherheitsausstattung. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Umsetzung gesetzlicher und technischer Vorgaben für das Laden und Sichern der Ladegüter, die Fahrgastsicherheit und die Durchführung von Beförderungen zu gewährleisten und dabei die einschlägigen naturwissenschaftlichen Grundlagen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Überprüfen und Sicherstellen des vorschriftsmäßigen, verkehrs- und betriebssicheren Zustands von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen,

2. Sicherstellen der Funktionsfähigkeit von gesetzlich und betrieblich vorgeschriebenen Kontrollgeräten sowie von Sicherheits- und Informationssystemen in und an Fahrzeugen,

3. Planen, Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung und der vorgeschriebenen Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen,

4. Sicherstellen des verkehrs- und betriebssicheren Zustands der Ladung unter Beachtung der Sicherungsmittel und der Ladehilfsmittel,

5. Planen, Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung der Ladungssicherungsmittel sowie der Sicherheitsausrüstung und der Sicherheitsausstattung nach den gesetzlichen, technischen und betrieblichen Anforderungen,

6. Erhalten der Betriebsbereitschaft von Anlagen und Geräten und Überwachen von Instandhaltungs- und Prüfintervallen,

7. Berücksichtigen von naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen bei der Beförderung.

(4) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Fuhrparkmanagement' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen, vertraglichen und betrieblichen Vorgaben sowie technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte den Einsatz von Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln für die Erbringung von Beförderungsleistungen zu planen, zu steuern und zu überwachen sowie die zielgerichtete Erneuerung des Fuhrparks mitzugestalten. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Wirtschaftlichkeit von Beförderungsleistungen unter Beachtung der Rahmenbedingungen und des Zusammenwirkens verschiedener Verkehrsträger zu analysieren und zu optimieren sowie an der Gestaltung von Kundenbeziehungen und der Weiterentwicklung von Beförderungsleistungen mitzuwirken. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Planen von Beförderungsleistungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und unter Beachtung von Sicherheitsanforderungen,

2. Überwachen der Einhaltung der für die Durchführung der Beförderung maßgebenden gesetzlichen, vertraglichen und betrieblichen Bestimmungen,

3. Ermitteln der benötigten Beförderungskapazitäten,

4. Auswählen und Bereitstellen der Fahrzeuge, Fahrzeugkombinationen, Lade- und Ladungssicherungshilfsmittel entsprechend dem Beförderungsauftrag,

5. Mitwirken beim Bereitstellen der mitzuführenden Dokumente,

6. Ermitteln und Analysieren von Daten über die Einhaltung gesetzlicher und betrieblicher Vorschriften,

7. Analysieren der Wirtschaftlichkeit des Fahrzeugeinsatzes und Mitwirken bei Verbesserungskonzepten,

8. Mitwirken bei Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Störungen und Schäden bei der Beförderung,

9. Mitwirken bei der Gestaltung von Beförderungsketten unter Berücksichtigung der Möglichkeiten anderer Verkehrsträger und der Zusammenarbeit mit anderen Partnern,

10. Mitwirken bei der Planung von Neu- und Ersatzbeschaffungen von Fahrzeugen und Geräten,

11. Sicherstellen der Verfügbarkeit von Betriebsstoffen, Arbeitsmitteln und Ersatzteilen,

12. Sicherstellen der Verfügbarkeit und des Schutzes von Anlagen,

13. Mitwirken bei der Kundenbetreuung; Beraten von Kunden und Fördern der Kundenzufriedenheit.

(5) Der Handlungsbereich 'Organisation und Kommunikation' gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1. Betriebliches Kostenwesen und Controlling,

2. Planung, Steuerung und Kommunikationssysteme,

3. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,

4. Qualitätsmanagement.

(6) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Betriebliches Kostenwesen und Controlling' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen sowie Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Dazu gehört die Fähigkeit, Kennzahlen zu nutzen und Kalkulationsverfahren anzuwenden sowie organisatorische und personelle Maßnahmen unter Kostengesichtspunkten zu beurteilen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der arbeitsbereichsbezogenen Kosten,

2. Überwachen und Einhalten zugeteilter Budgets,

3. Beeinflussen der Kosten insbesondere unter Berücksichtigung der Prozessoptimierung,

4. Hinwirken auf kostenbewusstes Handeln der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

5. Mitarbeit bei der Auswahl und der Erfassung relevanter Kennzahlen für das Controlling,

6. Vorbereiten arbeitsbereichsbezogener kostenrelevanter Entscheidungen.

(7) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Planung, Steuerung und Kommunikationssysteme' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kommunikationsprozesse im Betriebsablauf mitzugestalten sowie Planungsziele und Betriebsabläufe mit Hilfe von betrieblichen Systemen zu überwachen, zu steuern und zu dokumentieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Pflegen und Aufbereiten der Fuhrparkdaten und Ableiten von Maßnahmen,

2. Mitwirken bei Termin- und Kapazitätsplanungen,

3. Sicherstellen von Kommunikations- und Abstimmungsprozessen,

4. Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen.

(8) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Dazu gehört die Fähigkeit, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten und sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb,

2. Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

3. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit sowie im Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,

4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen,

5. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.

(9) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Qualitätsmanagement' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitzuwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beizutragen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen,

2. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

3. Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität,

4. kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern, Lenken und Bewerten von qualitätswirksamen Maßnahmen.

(10) Der Handlungsbereich 'Führung und Personal' gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1. Personalführung,

2. Personalentwicklung.

(11) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalführung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach betrieblichen Anforderungen zu führen und ihre Eigenverantwortung zu fördern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,

2. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und fachlichen Eignung sowie der gesetzlichen und betrieblichen Anforderungen,

3. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen,

4. Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,

5. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,

6. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten,

7. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess,

8. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen,

9. Berücksichtigen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal.

(12) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalentwicklung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Dazu gehört die Fähigkeit, Personalentwicklungspotenziale einzuschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festzulegen. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, ihre Ergebnisse überprüft und deren Umsetzung gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Festlegen von Personalentwicklungszielen,

2. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden,

3. Ermitteln des Personalentwicklungsbedarfs und Veranlassen von Umsetzungsmaßnahmen,

4. Überprüfen und Bewerten der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung,

5. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.

(13) Zu jedem Handlungsbereich nach Absatz 1 wird eine Situationsaufgabe gestellt, in der mindestens einer seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bildet; darin sollen außerdem Qualifikationsinhalte aus Qualifikationsschwerpunkten der beiden anderen Handlungsbereiche unter Berücksichtigung der grundlegenden Qualifikationen integrativ berücksichtigt werden. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der drei Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen; eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des Fachgesprächs nach Absatz 16.

(14) Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt nicht mehr als acht Stunden.

(15) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schriftlichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(16) Im Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Lösungsansätze für die Situationsaufgabe präsentieren und begründen und deren Grundlagen mit dem Prüfungsausschuss erörtern. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, berufliche Aufgabenstellungen und Sachverhalte zu analysieren und zu strukturieren. Die Präsentation soll möglichst unter Nutzung von Präsentationstechniken erfolgen. Den Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen sind 30 Minuten zur Bearbeitung der Situationsaufgabe und zur Vorbereitung der Präsentation einzuräumen. Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen.



(16) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person Lösungsansätze für die Situationsaufgabe präsentieren und begründen und deren Grundlagen mit dem Prüfungsausschuss erörtern. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, berufliche Aufgabenstellungen und Sachverhalte zu analysieren und zu strukturieren. Die Präsentation soll möglichst unter Nutzung von Präsentationstechniken erfolgen. Der zu prüfenden Person sind 30 Minuten zur Bearbeitung der Situationsaufgabe und zur Vorbereitung der Präsentation einzuräumen. Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung




§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile 'Grundlegende Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2)
Für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(3)
Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und für das Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden.

(4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils 'Grundlegende Qualifikationen' und aus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils 'Handlungsspezifischen Qualifikationen' ist eine Gesamtnote zu bilden.

(5) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' in allen Prüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die Gesamtnote, die in den Prüfungsteilen 'Grundlegende Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie die Punktebewertungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch einzutragen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.




(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2)
Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile 'Grundlegende Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(3)
Für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(4)
Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist jede schriftliche Situationsaufgabe und das Fachgespräch jeweils einzeln zu bewerten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 (neu)




§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' in allen Prüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertung für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' sowie die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' sowie im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils 'Grundlegende Qualifikationen' und aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils 'Handlungsspezifischen Qualifikationen' zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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§ 9 (neu)




§ 9 Zeugnisse


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(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Wiederholung der Prüfung




§ 10 Wiederholung der Prüfung


(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.



(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Übergangsvorschriften




§ 11 Übergangsvorschriften


Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 30. Juni 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr vom 25. August 1982 (BGBl. I S. 1245), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, außer Kraft.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 7 Absatz 6)




Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr/Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr (BGBl. I 2012 S. 292)



a) Nach der Angabe '(BGBl. I S. 286)' werden
die Wörter ', die durch Artikel 41 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'




Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition


100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht


98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung,
die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung,
die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht


78 | 2,6


77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63
und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 6)




Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr/Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr, Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 293)


Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr/Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr, Seite 2 (BGBl. I 2012 S. 294)



a) Im einleitenden Satzteil werden
nach der Angabe '(BGBl. I S. 286)' die Wörter ', die durch Artikel 41 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird
in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen
und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,


3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 4,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum
der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
die Benennung, die in den Prüfungsteilen 'Grundlegende Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' erzielten Noten sowie die Bewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie die Bewertungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch nach § 5,

2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

4. die Gesamtnote
in Worten,

5. Befreiungen nach § 6,

6. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2.