(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
1Die beiden Aufgabenstellungen im schriftlichen Prüfungsteil nach
§ 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten.
2Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das arithmetische Mittel als Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu berechnen.
(3) 1Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die Präsentation sowie
- 2.
- das Fachgespräch.
2Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln,
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.