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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation am 29.08.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. August 2014 durch Artikel 1 der 3. FortbVÄnduAufhV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FachkBüroOrgPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1459
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation
(Text neue Fassung)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses


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(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation und zur Geprüften Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.



(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und zur Geprüften Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um eigenständig und verantwortlich in den verschiedenen Bereichen der Bürowirtschaft umfassende und integrierende Aufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle unter Verwendung betriebs- und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente zu bearbeiten. Dabei sind wirtschaftliche, rechtliche, ethische und soziale Zusammenhänge zu beachten. Es sollen insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

1. Planen, Organisieren, Koordinieren und Kontrollieren von Projekten und Veranstaltungen im In- und Ausland,

2. Mitgestalten von betrieblichen Abläufen und Prozessen,

3. Einsetzen und Optimieren von qualitätssichernden Maßnahmen,

4. zielgruppenorientiertes und situationsgerechtes Gestalten und Einsetzen von Kommunikations- und Werbemitteln,

5. angemessenes und sachgerechtes Kommunizieren auch unter Einsatz von Argumentations- und Präsentationstechniken, insbesondere unter Berücksichtigung von Konfliktbewältigungsstrategien und interkulturellen Aspekten,

6. Ermitteln und ergebnisorientiertes Auswerten von bürowirtschaftsbezogenen Kennzahlen,

7. Planen, Organisieren, Durchführen und Kontrollieren von Ausbildung,

8. Entwickeln und Pflegen von internen und externen Kontakten, Kundenbeziehungen und Netzwerken.

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(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss 'Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation' oder 'Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation'.



(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss 'Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation' oder 'Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation'.

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 3)


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Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation/Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation (BGBl. I 2012 S. 271)




Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation/Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation (BGBl. I 2012 S. 271)



a) Nach der Angabe '(BGBl. I S. 268)' werden die Wörter ', die durch Artikel 58 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'

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b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort 'Fachkaufmann' wird jeweils durch das Wort 'Fachwirt' und jeweils das Wort 'Fachkauffrau' durch das Wort 'Fachwirtin' ersetzt.

bb) Die Wörter 'durch Artikel 58 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' werden durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459)' ersetzt.

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3)


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Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation/Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation (BGBl. I 2012 S. 272)


Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation/Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation (BGBl. I 2012 S. 273)




Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation/Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation (BGBl. I 2012 S. 272)


Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation/Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation (BGBl. I 2012 S. 273)



a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 268)' die Wörter ', die durch Artikel 58 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'

vorherige Änderung

 



b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort 'Fachkaufmann' wird jeweils durch das Wort 'Fachwirt' und jeweils das Wort 'Fachkauffrau' durch das Wort 'Fachwirtin' ersetzt.

bb) Die Wörter 'durch Artikel 58 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' werden durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459)' ersetzt.