(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
1Für den Prüfungsteil A sind die schriftlichen Teilprüfungen nach
§ 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung das fallbezogene Beratungsgespräch nach
§ 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten.
2Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils A das arithmetische Mittel berechnet.
(3)
1Für den Prüfungsteil B sind die schriftlichen Teilprüfungen nach
§ 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung die Präsentation und das Fachgespräch nach
§ 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten.
2Innerhalb der mündlichen Bewertung ist das Fachgespräch doppelt zu gewichten.
3Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils B das arithmetische Mittel berechnet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Anlage 3 FinDFwPrV (zu § 18) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019) ... zusätzlich: 1. zu Teil A der Prüfung: a) die Benennung, das nach § 16 Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note, b) die Benennung und die jeweilige ... 2. zu Teil B der Prüfung: a) die Benennung, das nach § 16 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note, b) die Benennung und die jeweilige ...
Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131