(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der mündlichen Teilprüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „schriftliche Prüfung" und „mündliche Prüfung" ist nach
Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4)
1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der Summe aller schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Teilprüfung zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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