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Änderung Anlage 3 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 03.04.2014

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 58 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 14 Absatz 3)


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 18) Zeugnisinhalte


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Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung/Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung (BGBl. I 2012 S. 283)




Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 10 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zu Teil A der Prüfung:

a) die Benennung, das nach § 16 Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note,

b) die Benennung und die jeweilige Bewertung der vier Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 3,

c) die Benennung und die Bewertung des fallbezogenen Beratungsgesprächs,

2. zu Teil B der Prüfung:

a) die Benennung, das nach § 16 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note,

b) die Benennung und die jeweilige Bewertung der drei Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 4,

c) die Benennung und die Bewertung der Präsentation und des Fachgesprächs,

3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote in Worten,

6. Befreiungen nach § 15,

7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 19.