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Änderung Anlage 3 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 08.12.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 58 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 14 Absatz 3)


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 18) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung/Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung (BGBl. I 2012 S. 283)



a) Die Angabe '(BGBl. I S. 274)' wird durch die Wörter '(BGBl. I S. 274, 510), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' ersetzt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen
und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 10 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zu Teil A der Prüfung:

a) die Benennung, das nach § 16 Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note,

b) die Benennung und die jeweilige Bewertung der vier Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 3,

c) die Benennung und die Bewertung des fallbezogenen Beratungsgesprächs,

2. zu Teil B der Prüfung:

a) die Benennung, das nach § 16 Absatz 3
Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note,

b) die Benennung
und die jeweilige Bewertung der drei Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 4,

c) die Benennung und die Bewertung der Präsentation und des Fachgesprächs,

3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote in Worten,

6. Befreiungen nach § 15,

7. Bescheinigung der Befreiung
vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 19.

(heute geltende Fassung)