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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 08.12.2017

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung nach § 4 Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 sowie die mündliche Prüfung in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs nach § 4 Absatz 4 werden separat nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst.

(3) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Punktebewertungen.

(Text alte Fassung)

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 2 Absatz 3 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des schriftlichen Teils sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung
der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,

2. die Benennung, die Punktebewertung
und die Note des mündlichen Teils sowie die Angabe, dass die Prüfung ein fallbezogenes Beratungsgespräch ist,

3. die Gesamtnote nach Absatz 3 und

4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 6.

4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)