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Änderung § 17 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 17.12.2019

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 58 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 17 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen aller Prüfungsleistungen auszuweisen.

(3) 1 Die Bewertungen für den Prüfungsteil A und den Prüfungsteil B sind kaufmännisch zu runden. 2 Ihnen wird nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zugeordnet.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aller Bewertungen zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


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