§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin (TouriFwPrV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 302 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 60 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 806-22-6-38 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Tourismusfachwirt und zur Geprüften Tourismusfachwirtin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um in den verschiedenen Bereichen der Tourismuswirtschaft, insbesondere in Tourismusunternehmen und Tourismusverbänden, herausgehobene eigenverantwortliche Fachaufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente kunden- und dienstleistungsorientiert auszuüben sowie dies im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit zu tun. Auszubildende, Mitarbeiter und Teams sollen motiviert und geleitet werden. Ferner ist nachzuweisen, dass zur Gestaltung eines anforderungsgerechten Dienstleistungsprozesses die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern erkannt und genutzt werden. Bei der Steuerung und Optimierung aller betrieblichen Vorgänge sind ethische, soziale, wirtschaftliche, rechtliche und ökologische Grundsätze zu beachten sowie regionale, nationale und internationale Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere:

1.
Erkennen von Trends und Entwicklungen des touristischen Marktes,

2.
Gestalten touristischer Leistungserstellungsprozesse,

3.
Konzipieren, Durchführen und Nachbereiten von Marketingmaßnahmen,

4.
Entwickeln, Umsetzen und Evaluieren von Projekten einschließlich des Planens und Durchführens von touristischen Veranstaltungen,

5.
Vorbereiten und Umsetzen unternehmerischer Entscheidungen sowie Entwickeln von Zielen für den eigenen Verantwortungsbereich,

6.
Ermitteln und Beurteilen steuerungsrelevanter Daten,

7.
Vorbereiten der Budget- und Investitionsplanung, Entwickeln und Umsetzen von Finanzierungs- und Investitionskonzepten,

8.
Planen, Organisieren, Steuern und Optimieren betrieblicher Abläufe und Prozesse,

9.
Einsetzen von Steuerungs- und Controllinginstrumenten zur Erfassung, Bewertung und Optimierung von Leistungserstellungsprozessen,

10.
Mitarbeiter führen, fördern und qualifizieren durch Aus- und Weiterbildung,

11.
Durchführen von Qualitätsmanagementprozessen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Tourismusfachwirt" oder „Geprüfte Tourismusfachwirtin".

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TouriFwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TouriFwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TouriFwPrV Zulassungsvoraussetzungen
... (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung ...
Anlage 2 TouriFwPrV (zu § 8) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...


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