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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin (TouriFwPrV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 302 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 60 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 806-22-6-38 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(2) Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.
Unternehmensführung und -entwicklung,

2.
Betriebswirtschaftliche Bewertung und Steuerung von Geschäftsprozessen,

3.
Personalführung und -entwicklung,

4.
Gestaltung des Marketingprozesses,

5.
Qualitäts- und Projektmanagement,

6.
Leistungserstellung im Tourismus.

(3) Die schriftliche Prüfung wird in den im Absatz 2 genannten Handlungsbereichen auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei insgesamt alle sechs Handlungsbereiche thematisiert werden. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten nicht unterschreiten und 630 Minuten nicht überschreiten. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist aus den beiden schriftlichen Teilergebnissen gleichgewichtig zu bilden.

(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Diese gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.

(5) Anhand der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf einen frei wählbaren Handlungsbereich nach Absatz 2 und dem Handlungsbereich „Personalführung und -entwicklung" beziehen. In der Präsentation soll die Präsentationszeit dabei zehn Minuten nicht überschreiten.

(6) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.

(7) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation nachgewiesen werden, dass auch in den weiteren in Absatz 2 aufgeführten Handlungsbereichen der Tourismuswirtschaft Wissen angewendet und Lösungen vorgeschlagen werden können. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 60 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TouriFwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TouriFwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TouriFwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Geprüften Tourismusfachwirt und zur Geprüften Tourismusfachwirtin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 6 TouriFwPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... Prüfung sind die Prüfungsleistungen in jeder der beiden Aufgabenstellungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen ... sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 6. Aus den ... 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 6 . Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen ...