Änderung § 3 BauFordSiG vom 01.01.2009

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§ 3 BauFordSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 3 BauFordSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2022, 2582

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Vorschriften des § 2 finden auch auf Umbauten Anwendung, wenn für den Umbau Baugeld gewährt wird.



 



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