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Änderung § 1 EBIG vom 01.01.2023

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§ 1 EBIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1 EBIG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Zuständige Behörden und Prüfung von Online-Sammelsystemen


(Text neue Fassung)

§ 1 Zuständige Behörde


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesverwaltungsamt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1) für

1. die Koordinierung der Überprüfung der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative sowie



(1) Das Bundesverwaltungsamt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55) für

1. die Koordinierung der Überprüfung der von deutschen Staatsangehörigen abgegebenen Unterstützungsbekundungen für Europäische Bürgerinitiativen sowie

(Textabschnitt unverändert)

2. das Ausstellen der Bescheinigung über die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen.

vorherige Änderung

2 Gebühren und Auslagen werden für die in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten nicht erhoben.

(2) 1
Das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 für das Ausstellen der Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011. 2 Die Organisatoren und Organisatorinnen Europäischer Bürgerinitiativen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Unterlagen vorzulegen sowie die Auskünfte zu erteilen, die für das Ausstellen der Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 erforderlich sind. 3 Die Frist nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 zum Ausstellen der Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 4 Für die Prüfung der Unterlagen und das Ausstellen der Bescheinigung werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.



(2) Das Bundesverwaltungsamt ist deutsche Kontaktstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/788.

(3) Das Bundesverwaltungsamt stellt im Rahmen seiner ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben sicher, dass Menschen
mit Behinderungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788 ihr Recht auf Unterstützung von Initiativen wahrnehmen können und in gleicher Weise wie andere Bürgerinnen und Bürger Zugang zu einschlägigen Quellen von Informationen über Initiativen haben.

(4) Das Bundesverwaltungsamt erhebt für seine Tätigkeiten
nach den Absätzen 1 bis 3 keine Gebühren oder Auslagen.