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§ 5 - Hilfetelefongesetz (HilfetelefonG)

G. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 448 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 14.03.2012; FNA: 2172-7 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 5 Anforderungen an die Erreichbarkeit



(1) Das Hilfetelefon ist 24 Stunden täglich unter einer entgeltfreien Rufnummer erreichbar.

(2) Die Angebote des Hilfetelefons werden zusätzlich über andere Wege der elektronischen Kommunikation bereitgestellt.

(3) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellt sicher, dass die Angebote des Hilfetelefons ohne unzumutbare Wartezeiten in Anspruch genommen werden können.