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Änderung § 4 HilfetelefonG vom 26.11.2019

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§ 4 HilfetelefonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 4 HilfetelefonG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anforderungen an die Hilfeleistung


(1) Erstberatung, Information und Weitervermittlung erfolgen durch qualifizierte weibliche Fachkräfte.

(2) 1 Die Hilfeleistung erfolgt anonym und vertraulich unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen. 2 Anrufe beim Hilfetelefon werden nicht in Einzelverbindungsnachweisen ausgewiesen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Personenbezogene Daten werden nur für die in § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Zwecke und nur mit Einwilligung der betroffenen Person erhoben und verarbeitet. 2 Die gespeicherten Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Personenbezogene Daten werden nur für die in § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Zwecke und nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet. 2 Die gespeicherten Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich sind.

(4) 1 Die Angebote des Hilfetelefons sind barrierefrei und mehrsprachig. 2 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt diesbezüglich die nähere Ausgestaltung fest.




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