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Synopse aller Änderungen des HilfetelefonG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 36 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HilfetelefonG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HilfetelefonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
HilfetelefonG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anforderungen an die Hilfeleistung


(1) Erstberatung, Information und Weitervermittlung erfolgen durch qualifizierte weibliche Fachkräfte.

(2) 1 Die Hilfeleistung erfolgt anonym und vertraulich unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen. 2 Anrufe beim Hilfetelefon werden nicht in Einzelverbindungsnachweisen ausgewiesen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Personenbezogene Daten werden nur für die in § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Zwecke und nur mit Einwilligung der betroffenen Person erhoben und verarbeitet. 2 Die gespeicherten Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Personenbezogene Daten werden nur für die in § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Zwecke und nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet. 2 Die gespeicherten Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich sind.

(4) 1 Die Angebote des Hilfetelefons sind barrierefrei und mehrsprachig. 2 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt diesbezüglich die nähere Ausgestaltung fest.