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§ 7 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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§ 7 Benennung eines Ansprechpartners



(1) Der Mitteilungspflichtige hat eine natürliche Person zu benennen, die für ihn die Mitteilungen abgeben wird und für Rückfragen zur Verfügung steht (Ansprechpartner). Die Benennung mehrerer Ansprechpartner ist zulässig. Die Benennung muss spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung nach § 30i des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgen und durch unterschriebene Vollmachtsurkunde nachgewiesen sein. Wird die Vollmacht widerrufen oder erlischt diese, hat der Mitteilungspflichtige dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ist der Mitteilungspflichtige eine natürliche Person, kann dieser selbst Ansprechpartner sein.

(2) Der Ansprechpartner hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die folgenden Angaben zu seiner Person zu übermitteln:

1.
den Familiennamen und alle Vornamen,

2.
seine Geschäftsanschrift,

3.
das Geburtsdatum,

4.
den Geburtsort,

5.
den Geburtsstaat,

6.
seine Telefonnummer und, soweit vorhanden, seine Telefaxnummer sowie

7.
eine E-Mail-Adresse, unter der er regelmäßig erreichbar ist.

Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 zu erfolgen; die nach Absatz 1 Satz 3 erforderliche Vollmachtsurkunde ist nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zu übersenden.

(3) Jede Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben ist der Bundesanstalt mit der nächsten Mitteilung unverzüglich unter Nutzung des elektronischen Meldeverfahrens mitzuteilen.

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Zitierungen von § 7 NLPosV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NLPosV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht
... des Absatzes 2 und der §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu ...
§ 9 NLPosV Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren
... Bundesanstalt für die Nutzung der dortigen Meldeplattform; dabei sind die Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 7 in das dortige Registrierungsformular einzutragen und elektronisch ... Angaben nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 und, soweit erforderlich, nach § 7 Absatz 2 Satz 1 in das dortige Formular einzutragen und elektronisch abzusenden; 4. ... Absenden mit den in § 6 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie, soweit erforderlich, § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Unterlagen per Telefax oder auf dem Postweg an die Bundesanstalt. ...
§ 14 NLPosV Identifikation des Veröffentlichungspflichtigen und eines Ansprechpartners; Auftragsnummer der Veröffentlichung
... bei Vornahme der ersten Veröffentlichung identifizieren. § 6 Absatz 1 bis 4 sowie § 7 Absatz 1 bis 3 sind insoweit entsprechend anzuwenden. Mitteilungen nach § 7 Absatz 3 erfolgen ... 4 sowie § 7 Absatz 1 bis 3 sind insoweit entsprechend anzuwenden. Mitteilungen nach § 7 Absatz 3 erfolgen in Bezug auf die Angaben nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 schriftlich. Die ... anzuwenden. Mitteilungen nach § 7 Absatz 3 erfolgen in Bezug auf die Angaben nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 schriftlich. Die Benennung mehrerer Ansprechpartner ist ...
§ 18 NLPosV Zulässigkeit der Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte
... und seinerseits eine natürliche Person als Ansprechpartner zu benennen. Die §§ 6, 7 , 10, 14 und 17 gelten entsprechend. Änderungen nach § 6 Absatz 4 sind ... Absatz 2 oder 3 sowie ein von diesem ausgestelltes Bestätigungsschreiben entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 3 zu übermitteln, aus dem hervorgeht, dass er zur Abgabe der Mitteilungen oder ...