§ 11 Dauer der Speicherung
Wird der Bundesanstalt eine Veränderung einer zuvor mitgeteilten Netto-Leerverkaufsposition übermittelt, hat sie die vorhergehende Mitteilung fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in welchem diese Veränderung übermittelt wurde, aus ihrer Datenbank zu löschen.
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