Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 19 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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§ 19 Pflichterfüllung bei Einschaltung eines externen Dritten



Bei Einschaltung eines externen Dritten hat ein Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichtiger seine Pflichten erst dann ordnungsgemäß erfüllt, wenn der Dritte die Mitteilung gegenüber der Bundesanstalt abgegeben und, soweit erforderlich, auch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vollständig und richtig innerhalb der in § 30i Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Fristen vorgenommen hat.



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