Bei Einschaltung eines externen Dritten hat ein Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichtiger seine Pflichten erst dann ordnungsgemäß erfüllt, wenn der Dritte die Mitteilung gegenüber der Bundesanstalt abgegeben und, soweit erforderlich, auch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vollständig und richtig innerhalb der in §
30i Absatz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Fristen vorgenommen hat.