Das
Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der
Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teilbetrag."
- 2.
- § 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Verzichtet der Soldat zu Beginn seiner Dienstzeit auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er stattdessen eine einmalige Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an den Beschaffungskosten und wird vom Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift festgelegt."
abweichendes Inkrafttreten am 12.02.2009
- 3.
- Dem § 8f wird folgender Satz angefügt:
„§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an Bord" gestrichen.
- b)
- In Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Seestreitkräfte" durch das Wort „Marine" ersetzt.
- c)
- In Abschnitt 2 Absatz 1 wird das Wort „Seestreitkräfte" durch die Wörter „Marine oder im Dienst von Seestreitkräften" ersetzt.
- d)
- In Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Seestreitkräfte" durch das Wort „Marine" ersetzt.
Artikel 11 BBeamtGewG Inkrafttreten (vom 22.03.2012) ... Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8, 11, 12 und 18 Buchstabe b, Artikel 8 Nummer 3 sowie Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 13 Buchstabe b treten mit Wirkung vom 12. ...
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730