Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMinUZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 30.09.2005 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2031-4-23 Disziplinarrecht

I.



Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) werden den Präsidenten oder Präsidentinnen der Behörden des Geschäftsbereichs jeweils für ihren Geschäftsbereich

1.
die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes,

2.
die Befugnis, gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,

3.
die Befugnis zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen gemäß § 84 des Bundesdisziplinargesetzes,

4.
die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie oder er zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig war,

übertragen.


II.



Diese allgemeine Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft.