In der Anlage der
Anlaufbedingungsverordnung vom
18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
22. November 2010 (BGBl. I S. 1632) geändert worden ist, wird nach der Nummer 2.5.2 folgende Nummer 2.6 eingefügt:
-
- „2.6
- Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1)
Meldungen, die nach der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG abzugeben sind und den verschiedenen zuständigen Behörden und den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen sind, können über die Zentrale Meldestelle abgegeben werden."
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78